Wer darf wählen?
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG - das 18. Lebensjahr vollendet - mindestens seit 3 Monaten vor dem Wahltag im Wahlgebiet seine Hauptwohnung hat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt: - nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland eine Hauptwohnung innegehabt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder - aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen