Der Wetterdienst kündigt in den nächsten Tagen
Schneefall an. Gerade in der außergewöhnlichen Zeit eine willkommene
Abwechslung. Wir möchten Sie auf die Schnee- und Räumpflicht hinweisen.
Aufgrund des geltenden Ortsrechts sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege für den Fußgängerverkehr in erforderlicher Breite von Schnee freizuhalten.
Auf
Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
grundsätzlich verboten;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen
Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden
Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an
Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken
Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,
samstags bis 8.00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.