Schnee- und Räumpflicht

    Reinigung der Gehwege von Schnee und Eis 

    Der Wetterdienst kündigt in den nächsten Tagen Schneefall an. Gerade in der außergewöhnlichen Zeit eine willkommene Abwechslung. Wir möchten  Sie auf die Schnee- und Räumpflicht hinweisen.  

    Aufgrund des geltenden Ortsrechts sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege für den Fußgängerverkehr in erforderlicher Breite von Schnee freizuhalten. 

    Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich ver­boten;
    ihre Verwendung ist nur erlaubt

    a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstump­fenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,      

    b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.  

    In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und ent­standene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. 

    Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,

    samstags bis 8.00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

    Hier können Sie die Satzung   einlesen:  

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